
In Hamburg müssen Gehwege werktags bis 8:30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9:30 Uhr von Schnee und Eis befreit sein. Geräumt wird auf mindestens einem Meter Breite, bei Schneefall unverzüglich nach dessen Ende, bei Eisglätte sofort. Verpflichtet sind die Anlieger, also Eigentümer und über den Mietvertrag gegebenenfalls Mieter. Die gebührenfinanzierte Gehwegreinigung deckt den Winterdienst ausdrücklich nicht ab. Wer die Pflicht verletzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach dem Hamburgischen Wegegesetz. Üblich sind 150 Euro Bußgeld, bei schweren Verstößen kann der Rahmen bis 50.000 Euro reichen.
Die Räum- und Streupflicht ist einer der wenigen Bereiche, in denen eine unterlassene Reinigung unmittelbar zur Haftung führt. Dieser Ratgeber fasst zusammen, was das Hamburgische Wegegesetz von Eigentümern, Hausverwaltungen und Gewerbetreibenden verlangt: welche Zeiten gelten, welche Flächen betroffen sind, warum Streusalz auf Gehwegen verboten ist, was bei Verstößen droht und warum die Verantwortung auch dann beim Eigentümer bleibt, wenn ein Dienstleister beauftragt ist. Verbindliche Auskunft im Einzelfall erteilt Ihr Bezirksamt, wir sind keine Rechtsberatung.
Die Grundregel steht im Hamburgischen Wegegesetz: Gehwege müssen werktags bis 8:30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9:30 Uhr geräumt und gestreut sein. Fällt der Schnee tagsüber, gilt die Pflicht unverzüglich nach Ende des Schneefalls. Bei Eisglätte ist sofort zu streuen.
| Situation | Frist | Was zu tun ist |
|---|---|---|
| Schneefall über Nacht, Werktag | bis 8:30 Uhr | Räumen und streuen vor Beginn des Berufsverkehrs |
| Schneefall über Nacht, Sonn- und Feiertag | bis 9:30 Uhr | Räumen und streuen |
| Schneefall tagsüber | unverzüglich nach Ende | Nicht bis zum nächsten Morgen warten |
| Eisglätte, auch ohne Schneefall | sofort | Abstreuen, Eisbildung entfernen wenn Streuen nicht reicht |
| Anhaltender Schneefall | wiederholt | Mehrfach räumen, einmal reicht nicht |
| Abends nach Ende der Pflichtzeit | je nach Verkehrsbedürfnis | Bei Publikumsverkehr auch später sicherstellen |
Für Gewerbeobjekte, Praxen und Ladenflächen bedeutet das in der Praxis: Wer um 8 Uhr öffnet, muss vorher geräumt haben, nicht erst um 8:30 Uhr. Die gesetzliche Frist ist die Untergrenze, nicht der Zielwert.
Zu räumen ist der Gehweg entlang des eigenen Grundstücks, in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens aber ein Meter.
Wichtige Klarstellung: Die gebührenfinanzierte Gehwegreinigung der Stadtreinigung deckt den Winterdienst nicht ab. Wer die Reinigungsgebühr zahlt, ist damit nicht vom Räumen befreit. Das ist einer der häufigsten Irrtümer.
In Hamburg ist das Streuen von Salz auf Gehwegen aus Umweltschutzgründen untersagt. Erlaubt sind abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt, Granulat oder Lavagranulat.
Der Grund ist nicht bürokratisch: Salz schädigt Straßenbäume, gelangt ins Grundwasser und greift Beton, Metall und Gebäudesockel an. In Tiefgaragen kommt hinzu, dass eingetragene Chloride die Bewehrung im Beton angreifen können, was langfristig zu teuren Sanierungen führt.
Ausnahmen gelten in Einzelfällen bei extremer Glätte an besonders gefährlichen Stellen wie steilen Treppen und Rampen. Wer regelmäßig salzt, riskiert dagegen ein Bußgeld zusätzlich zum Umweltschaden.
Grundsätzlich trifft die Pflicht die Anlieger, also die Grundstückseigentümer. Sie kann auf Mieter übertragen werden, allerdings nur durch eine ausdrückliche und wirksame Regelung im Mietvertrag. Eine Klausel in der Hausordnung allein genügt in der Regel nicht.
| Konstellation | Wer räumt | Wer haftet |
|---|---|---|
| Eigentümer selbst genutzt | Eigentümer | Eigentümer |
| Vermietetes Objekt ohne Übertragung | Eigentümer oder Verwaltung | Eigentümer |
| Vermietetes Objekt mit wirksamer Übertragung | Mieter | Mieter, Eigentümer bleibt überwachungspflichtig |
| Eigentümergemeinschaft | Nach Beschluss, meist Dienstleister | Die Gemeinschaft |
| Beauftragter Winterdienst | Der Dienstleister | Dienstleister, Eigentümer bleibt überwachungspflichtig |
| Gewerbeobjekt mit eigenem Zugang | Betreiber oder Eigentümer nach Vertrag | Nach vertraglicher Regelung |
Das ist der Punkt, der in der Praxis am häufigsten unterschätzt wird: Wer die Räumpflicht auf Mieter überträgt oder ein Unternehmen beauftragt, ist die Verantwortung nicht vollständig los. Die Endkontrolle bleibt beim Eigentümer.
Konkret heißt das: Sie müssen sich vergewissern, dass tatsächlich geräumt wird, und im Streitfall nachweisen können, dass Sie dieser Überwachungspflicht nachgekommen sind. Gelingt der Nachweis nicht, haften Sie unter Umständen für Schäden, obwohl jemand anderes beauftragt war.
Daraus folgt eine praktische Konsequenz für Verwaltungen und Eigentümer: Ein Winterdienstvertrag ohne Einsatzdokumentation ist im Haftungsfall wenig wert. Entscheidend ist nicht, dass geräumt wurde, sondern dass Sie es belegen können, mit Datum, Uhrzeit und Fläche.
Üblich sind Saisonpauschalen oder Abrechnung nach Einsatz. Die Preisspannen und Rechenbeispiele stehen im Ratgeber Winterdienst Kosten.
Für Wohnobjekte gilt: Die Kosten des Winterdienstes sind nach Paragraf 2 Betriebskostenverordnung grundsätzlich umlagefähig, sofern die Umlage im Mietvertrag vereinbart ist. Voraussetzung ist, dass es sich um laufend anfallende Kosten handelt und die Position getrennt ausgewiesen wird. Wie das in der Praxis aufgeteilt wird, beschreibt unser Ratgeber zur Treppenhausreinigung, wo dieselbe Systematik gilt.
Wir übernehmen Räumen und Streuen mit Verkehrssicherungspflicht und liefern die Dokumentation, die Sie im Haftungsfall brauchen. Was Sie bekommen:
Die Universal Clean GmbH arbeitet mit anerkannten Partnern und Mitgliedschaften zusammen, darunter die Handwerkskammer Hamburg, die BG Bau, der Innungsverband Die Gebäudedienstleister sowie die Hersteller Dr. Schnell, Kärcher, Numatic und Stolzenberg.








Die Universal Clean GmbH übernimmt Winterdienst für Wohnanlagen, Bürogebäude, Praxen, Ladenflächen, Kitas und Gewerbeobjekte in ganz Hamburg, von Altona, Eimsbüttel und Eppendorf über die HafenCity, St. Pauli und Winterhude bis Barmbek, Wandsbek, Bergedorf und Harburg, sowie in der Metropolregion. Der Sitz am Mühlenkamp 6c in 22303 Hamburg-Winterhude ist über die U-Bahn-Station Mundsburg erreichbar. Winterdienstverträge sollten bis September stehen, weil die Kapazitäten für die Saison ab Oktober vergeben werden. Im Herbst greift zunächst die deutlich schwächere Laubbeseitigungspflicht, die Regeln dazu stehen im Ratgeber Laub entfernen. Im Herbst greift zunächst die deutlich schwächere Laubbeseitigungspflicht, die Regeln dazu stehen im Ratgeber Laub entfernen.Auf Wunsch läuft der Winterdienst im selben Vertrag wie Hausmeisterservice, Grünflächenpflege und Treppenhausreinigung.
Die Universal Clean GmbH ist Ihr zertifizierter Partner für den Winterdienst in Hamburg und der Metropolregion: Übernahme der Verkehrssicherungspflicht, abstumpfende Streumittel statt Salz, Bereitschaft nach vereinbarten Auslösekriterien und eine Einsatzdokumentation mit Datum und Uhrzeit für jeden Einsatz. Als ISO-9001-zertifizierter, TÜV-Nord-geprüfter und mit dem Öko-Profit-Siegel der Stadt Hamburg ausgezeichneter Betrieb sorgen wir dafür, dass Sie im Ernstfall belegen können, was passiert ist. Sichern Sie sich jetzt Ihren Platz für die kommende Saison.
Universal Clean GmbH, Mühlenkamp 6c, 22303 Hamburg, Telefon 040 38 90 77 41, info@universalclean.de. Besuchen Sie unser Google-Unternehmensprofil oder finden Sie uns direkt auf der Karte:
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