
Die Pflicht zur Laubbeseitigung auf dem Gehweg ergibt sich meist aus der Straßenreinigungssatzung der Kommune, die ihre Verkehrssicherungspflicht damit auf die Anlieger überträgt. Auf dem eigenen Grundstück haftet der Eigentümer ohnehin. Anders als beim Winterdienst gilt hier aber keine Pflicht, dauerhaft laubfrei zu halten: Nach der Rechtsprechung genügt eine regelmäßige Reinigung, sobald echte Rutschgefahr entsteht, und Fußgänger müssen im Herbst mit Laub rechnen. Wer die Pflicht auf Mieter überträgt oder einen Dienstleister beauftragt, behält die Kontroll- und Überwachungspflicht.
Herbstlaub ist für Hausverwaltungen und Eigentümer ein unterschätztes Haftungsthema, gleichzeitig aber weniger streng geregelt als der Winterdienst. Dieser Ratgeber ordnet die Rechtslage mit den einschlägigen Urteilen ein, klärt die Zuständigkeit zwischen Eigentümer, Verwaltung und Mieter, erklärt die Regeln für Laub vom Nachbargrundstück, nennt die Zeiten für Laubbläser und zeigt, was die Laubentfernung im Objekt kostet. Verbindliche Auskunft im Einzelfall erteilt Ihre Kommune, wir sind keine Rechtsberatung.
Ursprünglich liegt die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Wege bei der Kommune. Die meisten Städte übertragen sie durch ihre Straßenreinigungssatzung auf die Anlieger, also die Grundstückseigentümer. Auf dem eigenen Grundstück gilt die Pflicht immer.
| Fläche | Wer ist zuständig | Anmerkung |
|---|---|---|
| Gehweg vor dem Grundstück | Anlieger, sofern die Satzung es überträgt | Umfang richtet sich nach der örtlichen Satzung |
| Zuwege zur Haustür und zum Briefkasten | Immer der Eigentümer | Auch für Lieferanten und Besucher sicher zu halten |
| Garagen- und Tiefgarageneinfahrt | Immer der Eigentümer | Rutschgefahr besonders bei Gefälle |
| Hof, Stellplätze, Außenanlagen | Eigentümer oder Verwaltung | Teil der Objektbetreuung |
| Vermietetes Objekt | Mieter nur bei wirksamer Regelung im Mietvertrag | Eigentümer bleibt kontroll- und überwachungspflichtig |
| Eigentümergemeinschaft | Die Gemeinschaft | Seit der WEG-Reform 2020 haftet sie bei Pflichtverletzungen selbst |
| Laub von gemeindeeigenen Bäumen | Grundsätzlich weiterhin der Anlieger | Bei extremem Anfall kann die Kommune in der Pflicht stehen |
Hier unterscheidet sich die Laubpflicht deutlich vom Winterdienst. Es gibt keine Uhrzeiten und keine Pflicht, den Gehweg dauerhaft laubfrei zu halten.
Praktisch bedeutet das für Objekte mit Publikumsverkehr: In der Hauptlaubzeit von Oktober bis November lohnt ein wöchentlicher bis zweiwöchentlicher Turnus, nach Sturm oder Dauerregen zusätzlich anlassbezogen. Für Kitas, Praxen und Ladenflächen mit älterem Publikum eher enger.
Fällt Laub vom Baum des Nachbarn auf Ihr Grundstück oder Ihren Gehweg, müssen Sie es dennoch beseitigen. Das Verursacherprinzip greift hier nur eingeschränkt.
Nach Paragraf 906 BGB besteht eine Duldungspflicht für ortsübliche Einwirkungen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 6 U 184/07) hat leichte Beeinträchtigungen durch Nachbarlaub als ortsüblich und zumutbar eingestuft. Erst wenn der Laubfall das ortsübliche Maß erheblich überschreitet und die Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt, kommt eine Entschädigung in Betracht, die sogenannte Laubrente. Der Nachweis ist hoch, in der Praxis bleibt es meist bei der eigenen Räumung.
Für überhängende Zweige gilt das Selbsthilferecht nach Paragraf 910 BGB: Sie dürfen sie beseitigen, müssen dem Nachbarn aber vorher eine angemessene Frist zur eigenen Beseitigung setzen. Und auch hier ist die Schutzfrist des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten, wie im Ratgeber Heckenschnitt Kosten beschrieben.
Der Einsatz von Laubbläsern und Laubsaugern ist zeitlich begrenzt. Werktags sind sie in der Regel von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr zulässig, an Sonn- und Feiertagen gar nicht.
Zusätzlich können kommunale Lärmschutzverordnungen weitergehende Beschränkungen enthalten. In Wohngebieten und in der Nähe von Kitas, Praxen und Pflegeeinrichtungen ist Besen oder Rechen oft die bessere Wahl, auch weil Laubbläser Kleintiere und Insekten aufwirbeln.
Für Objekte mit frühen Öffnungszeiten heißt das: Der Laubbläser darf morgens um sieben nicht laufen. Wer die Fläche vor Betriebsbeginn frei haben will, arbeitet mit Besen und Kehrmaschine oder legt den Termin in den Vormittag.
Daraus folgt der wichtigste organisatorische Punkt: Ein Laubturnus ohne Dokumentation nützt im Streitfall wenig. Wer Datum und Fläche festhält, kann die regelmäßige Reinigung belegen, und genau darauf kommt es nach der Rechtsprechung an.
| Menge | Entsorgungsweg | Hinweis |
|---|---|---|
| Kleine Mengen | Biotonne | Schnellster Weg, aber schnell voll |
| Mittlere Mengen | Recyclinghof oder Grünabfallsack | In Hamburg über die Stadtreinigung |
| Große Mengen im Objekt | Abtransport durch den Dienstleister | Meist Teil der Grünflächenpflege |
| Laub auf Grünflächen | Teilweise liegen lassen | Unter Sträuchern als Winterschutz und Lebensraum ökologisch sinnvoll |
| Laub auf Rasen | Entfernen | Sonst fault die Grasnarbe unter der Schicht |
Ein Hinweis, der in Objekten oft übersehen wird: Laub gehört nicht in Regenrinnen und Einläufe. Verstopfte Entwässerung führt zu stehendem Wasser, das im Winter gefriert, und zu Feuchteschäden an Fassade und Mauerwerk. Die Kontrolle von Rinnen, Fallrohren und Hofabläufen gehört deshalb in dieselbe Runde wie das Kehren.
Im gewerblichen Bereich wird die Laubentfernung meist im Rahmen der Grünflächenpflege abgerechnet, nach Stunde mit 35 bis 60 Euro oder als Position im Jahresvertrag.
Einzelaufträge sind teurer als der laufende Turnus, weil Anfahrt und Rüstzeit auf einen Termin entfallen. Für Wohnanlagen und Gewerbeobjekte lohnt sich deshalb fast immer der Jahresvertrag, in dem Laubentfernung, Heckenschnitt, Rasenpflege und Winterdienst zusammen kalkuliert werden. Die Kosten sind bei Wohnobjekten nach Paragraf 2 Betriebskostenverordnung grundsätzlich umlagefähig, sofern die Umlage im Mietvertrag vereinbart und die Position getrennt ausgewiesen ist.
Wir arbeiten im festen Turnus und dokumentieren jeden Einsatz, damit Sie die regelmäßige Reinigung belegen können. Was Sie bekommen:
Die Universal Clean GmbH arbeitet mit anerkannten Partnern und Mitgliedschaften zusammen, darunter die Handwerkskammer Hamburg, die BG Bau, der Innungsverband Die Gebäudedienstleister sowie die Hersteller Dr. Schnell, Kärcher, Numatic und Stolzenberg.








Die Universal Clean GmbH übernimmt Laubentfernung und Außenanlagenpflege für Wohnanlagen, Bürogebäude, Kitas, Praxen und Gewerbeobjekte in ganz Hamburg, von Altona, Eimsbüttel und Eppendorf über die HafenCity, St. Pauli und Winterhude bis Barmbek, Wandsbek, Bergedorf und Harburg, sowie in der Metropolregion. Der Sitz am Mühlenkamp 6c in 22303 Hamburg-Winterhude ist über die U-Bahn-Station Mundsburg erreichbar. Der Übergang zum Winterdienst läuft im selben Vertrag, ebenso Hausmeisterservice und Treppenhausreinigung.
Die Universal Clean GmbH ist Ihr zertifizierter Partner für Laubentfernung und Grünflächenpflege in Hamburg und der Metropolregion: fester Turnus in der Laubzeit, anlassbezogene Einsätze nach Sturm, Kontrolle der Entwässerung, Einhaltung der Lärmschutzzeiten und Dokumentation jedes Einsatzes. Als ISO-9001-zertifizierter, TÜV-Nord-geprüfter und mit dem Öko-Profit-Siegel der Stadt Hamburg ausgezeichneter Betrieb übernehmen wir den Übergang zum Winterdienst nahtlos im selben Vertrag. Fordern Sie jetzt Ihre kostenlose Besichtigung an.
Universal Clean GmbH, Mühlenkamp 6c, 22303 Hamburg, Telefon 040 38 90 77 41, info@universalclean.de. Besuchen Sie unser Google-Unternehmensprofil oder finden Sie uns direkt auf der Karte:
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