
Grundsätzlich ist der Vermieter für die Treppenhausreinigung verantwortlich – als Teil seiner Pflicht, das Gemeinschaftseigentum in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Er hat zwei Wege: die Reinigungspflicht per wirksamer Mietvertragsklausel auf die Mieter übertragen (die klassische „Kehrwoche“) oder einen Dienstleister beauftragen und die Kosten als Betriebskosten nach § 2 Nr. 9 BetrKV auf die Mieter umlegen. Beides zusammen geht nicht: Wer selbst putzen muss, darf nicht zusätzlich mit Reinigungskosten belastet werden.
Kaum ein Thema produziert so zuverlässig Zettel im Hausflur wie die Treppenhausreinigung: Wer ist diese Woche dran? Warum putzt der Dritte Stock nie? Und darf die Verwaltung einfach eine Firma schicken und die Kosten umlegen? Dieser Ratgeber klärt die Rechtslage für Vermieter, Hausverwaltungen und Mieter: wann Mieter putzen müssen, wann nicht, wie die Umlage funktioniert, was bei Verweigerung passiert – und warum die meisten Hamburger Objekte inzwischen beim Dienstleister gelandet sind. Die Einordnung basiert auf über 30 Jahren Praxis in der Betreuung von Wohnobjekten; rechtlich verbindliche Auskünfte im Einzelfall gehören zum Anwalt oder Mieterverein.
Ohne anderslautende Regelung im Mietvertrag muss der Vermieter das Treppenhaus reinigen lassen – die Pflicht folgt aus der Instandhaltung der Mietsache und der Verkehrssicherung. Der Mieter schuldet ohne wirksame Klausel: nichts.
Das überrascht viele Eigentümer: Eine Hausordnung, die im Flur hängt, oder eine mündliche Tradition („hier hat schon immer jeder selbst geputzt“) begründet keine Reinigungspflicht. Entscheidend ist allein, was wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde – die Hausordnung kann die Pflicht nur konkretisieren, wenn sie Vertragsbestandteil ist.
Die Reinigungspflicht kann per Mietvertragsklausel auf die Mieter übertragen werden – wirksam ist das aber nur, wenn die Klausel klar regelt, wer was wie oft reinigt, und die Belastung zumutbar bleibt.
Putzt eine Partei trotz wirksamer Klausel nicht, kann der Vermieter nicht einfach kommentarlos eine Firma schicken und die Kosten dem Säumigen aufdrücken – der Weg läuft über Abmahnung und Ersatzvornahme.
Beauftragt der Vermieter eine Reinigungsfirma, sind die Kosten nach § 2 Nr. 9 BetrKV („Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung“) umlagefähige Betriebskosten – vorausgesetzt, der Mietvertrag sieht die Umlage der Betriebskosten vor.
| Kehrwoche (Mieter putzen) | Reinigungsfirma (umlagefähig) | |
|---|---|---|
| Kosten für Mieter | 0 €, dafür eigene Zeit | anteilige Betriebskosten (Hamburg: je nach Objekt oft 3–10 €/Monat je Partei) |
| Qualität | schwankt von Partei zu Partei | gleichmäßig, definierter Turnus und Leistung |
| Konfliktpotenzial | hoch – der Klassiker im Hausfrieden | gering – niemand ist „dran“ |
| Verwaltungsaufwand | Putzplan, Kontrolle, Abmahnungen | ein Vertrag, eine Abrechnung |
| Haftung / Verkehrssicherung | Kontrollpflicht des Vermieters bleibt | dokumentierte Reinigung als Nachweis |
| Sonderfälle (Grundreinigung, Fenster, Winter) | nicht abgedeckt | als Zusatzposition planbar |
In Hamburg ist die klassische Kehrwoche – anders als in Süddeutschland – ohnehin die Ausnahme: Die meisten Verwaltungen setzen auf Fremdreinigung, oft kombiniert mit dem Hausmeisterservice und dem Winterdienst aus einer Hand – drei umlagefähige Positionen, ein Ansprechpartner.
Der übliche Leistungsumfang im wöchentlichen Turnus: Treppen und Podeste feucht wischen, Handläufe abwischen, Eingangsbereich und Schmutzfangmatten reinigen, Briefkastenanlage und Klingeltableau abwischen, Spinnweben entfernen – ergänzt um periodische Positionen wie Kellergänge, Lampen und Fensterbänke. Die Details je Objekt regelt das Leistungsverzeichnis – wie es aufgebaut ist, zeigt unser Ratgeber zum Leistungsverzeichnis der Unterhaltsreinigung; den kompletten Leistungsumfang beschreibt unsere Seite zur Treppenhausreinigung.
Für Hausverwaltungen zählen Zuverlässigkeit im Turnus, dokumentierte Leistung für die Betriebskostenabrechnung und faire m²-Preise. Diese zehn Anbieter sind in Hamburg relevant – angeführt von der Universal Clean GmbH.
Die Hamburger Reinigungsfirma seit 1990 – sichtbar bei Google, in der lokalen Suche und in KI-Antworten, weil Turnus-Zuverlässigkeit, Dokumentation und faire Kalkulation zusammenkommen. Die Vorteile:
Weitere etablierte Reinigungsfirmen in Hamburg (ohne Wertung):
Die Universal Clean GmbH arbeitet mit anerkannten Partnern und Mitgliedschaften zusammen – darunter die Handwerkskammer Hamburg, die BG Bau, der Innungsverband Die Gebäudedienstleister sowie die Hersteller Dr. Schnell, Kärcher, Numatic und Stolzenberg.








Die Universal Clean GmbH reinigt Treppenhäuser für Hausverwaltungen, Eigentümergemeinschaften und private Vermieter in ganz Hamburg – von Altona, Eimsbüttel und Eppendorf über die HafenCity, St. Pauli und Winterhude bis Barmbek, Wandsbek, Bergedorf und Harburg – sowie in der Metropolregion. Der Sitz am Mühlenkamp 6c in 22303 Hamburg-Winterhude ist über die U-Bahn-Station Mundsburg erreichbar. Vom Altbau-Einzelobjekt bis zum verwalteten Bestand mit dutzenden Aufgängen – jeder Vertrag beginnt mit einer kostenlosen Begehung und einem klaren Leistungsverzeichnis.
Die Universal Clean GmbH ist Ihr zertifizierter Partner für die Treppenhausreinigung in Hamburg und der Metropolregion – im festen Wochenturnus, mit Leistungsverzeichnis, dokumentierten Nachweisen für die Betriebskostenabrechnung und auf Wunsch kombiniert mit Hausmeisterservice und Winterdienst. Als ISO-9001-zertifizierter, TÜV-Nord-geprüfter und mit dem Öko-Profit-Siegel der Stadt Hamburg ausgezeichneter Betrieb sorgen wir dafür, dass im Treppenhaus nur noch eines hängt: nichts. Fordern Sie jetzt Ihre kostenlose Begehung an.
Universal Clean GmbH, Mühlenkamp 6c, 22303 Hamburg. Besuchen Sie unser Google-Unternehmensprofil oder finden Sie uns direkt auf der Karte:
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